(§ 39 SGB XI)
Alle Pflegebedürftigen, die von einer privaten Pflegeperson gepflegt werden, haben Anspruch auf Verhinderungspflege, wenn diese verreist, erkrankt ist oder die Pflege aus beruflichen / privaten Gründen zeitweise nicht übernehmen kann. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige mindestens 6 Monate in der häuslichen Umgebung betreut wurde.
Anspruch auf Verhinderungspflege haben auch Pflegebedürftige, bei denen die Pflegeperson von einem ambulanten Pflegedienst unterstützt wird (Kombinationsleistung).
Die Verhinderungspflege kann durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn, oder durch einen ambulanten Pflegedienst geleistet werden. Darüber hinaus kann kann der Pflegebedürftige auch in einer stationären Pflegeeinrichtung betreut werden.
Unser Pflegedienst erbringt Leistungen der stundenweisen Verhinderungspflege, d.h. die Pflegeperson ist weniger als 8 Stunden pro Tag verhindert. Die zu erbringenden Leistungen in Abwesenheit der Pflegeperson werden individuell vereinbart und auf Stundenbasis mit der jeweiligen Pflegekasse abgerechnet.
Für die Verhinderungspflege steht pro Kalenderjahr ein Geldbetrag von 1.612,00 € zur Verfügung, der tage- oder stundenweise abgerufen werden kann.
Nutzung von tageweiser Verhinderungspflege: Hier wird die Leistung für längstens 42 Kalendertage gewährt. Hierfür steht ein Geldbetrag von 1.612 € zur Verfügung. Seit Januar 2015 kann zudem noch ein Betrag in Höhe von 806,00 € aus dem noch nicht genutzten Anspruchs der Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) übertragen werden, sodass insgesamt 2.418,00 € zur Verfügung stehen. Der Betrag der Kurzzeitpflege verringert sich entsprechend.
Der Anspruch auf Verhinderungspflege entsteht in jedem Jahr neu, unabhängig davon, ob er im Vorjahr in Anspruch genommen wurde. Nicht abgerufene Leistungen verfallen zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres.
Vor Inanspruchnahme der Verhinderungspflege muss bei der zuständigen Pflegekasse jährlich ein Antrag gestellt werden. Dabei sind wir Ihnen gern behilflich.
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