Pflegeberatungseinsatz

(nach § 37,3 SGB XI)

Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen und ihre Pflege selbst organisieren, müssen nach § 37 Abs. 3 SGB XI –  bei Pflegegrad 2+3 zweimal jährlich (bei Pflegegrad 4+5 - alle 3 Monate) einen Beratungsbesuch z.B. durch einen Pflegedienst nachweisen, damit das Pflegegeld weiter gezahlt wird. Wenn Sie nur einen geringen Pflegebedarf haben und in Pflegegrad 1 eingestuft sind, können Sie 2x jährlich einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen, müssen dies jedoch nicht gegenüber der Pflegekasse nachweisen.

Ziel des Beratungseinsatzes

Mit den Beratungsbesuchen soll geprüft werden,  ob der Pflegebedürftige in der Häuslichkeit gut versorgt ist.

Die beratende Pflegefachkraft bespricht mit dem Pflegebedürftigen und der Pflegeperson vor Ort mögliche Probleme, die im Zusammenhang mit der Pflege entstehen können, oder vielleicht bereits vorhanden sind und berät über Möglichkeiten, die die Pflege ggf. erleichtern.

Ob die Pflege gesichert ist, wird anhand des Pflege- und Ernährungszustandes des Pflegebedürftigen beurteilt. Auch das pflegerische Umfeld wird begutachtet, in dem sich der Pflegebedürftige befindet.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen werden ggf. von der Fachkraft Maßnahmen empfohlen, welche die Pflegesituation verbessern können. Dies können zum Beispiel Hinweise zur Anpassung des Wohnraumes oder zum Einsatz von (Pflege-)Hilfsmitteln usw. sein.

Dokumentation und Abrechnung des Einsatzes

Die Beratung wird auf einem Pflegeberatungsprotokoll dokumentiert und von uns, sofern gewünscht, direkt an die jeweilige Pflegekasse geschickt. Die Beratungseinsätze rechnen wir direkt mit den Gesetzlichen Pflegenkassen ab, es entstehen für Sie keine Kosten. Patienten, die in einer privaten Krankenkasse versichert sind, erhalten eine Privatrechnung, die sie zur Kostenerstattung bei ihrer Krankenkasse einreichen müssen.